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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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dem er sein Vertrauen zuwendet? Wie wollte man den Ritter-gutsbesitzer zwingen/ zur Vermittelung von Geschäften nur au-thentisch angestellte Personen zu benutzen? Warum will mannicht Jedem überlassen, da die Vermittelung zu suchen, wo manVertrauen schenkt? Es ist mit dem Exklusivrcchte der Mäkler,wie es Herr Camphanscn hervorgehoben hat, auch verknüpft,daß dem Hausmanne das Recht genommen werden soll, sichanderer Vermittelungen zu bedienen. Das ist eben faktisch un-möglich gewesen zu verhindern, und weil es eben faktisch unmög-lich gewesen ist, zu verhindern, es auch nicht billig ist, das no-minell bestehende Exklusivrccht auf die äußerste Spitze zu ver-folgen, darum wird die Aenderung vorgeschlagen.

Der Handels-Ministcr, der sehr wohl die Einrichtung derBörse kennt, hat durchaus kein Interesse, zu wünschen, daß manden Handelsstand beenge. Genießen die Mäkler das Ver-trauen, und an ihnen liegt es, dasselbe sich zu erwerbenso wird man sie benutzen, wie auch schon von dem HerrnCamphausen (Berlin ) mit Recht angeführt ist. Ich bitte alsosehr, nach dem Vorschlage der Regierung und nach dem Be-schluß des anderen Hauses zu votircn.

Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Der Herr Camphausen (Berlin) hat das Wort.

Camphausen (Berlin): Es ist vorhin versichert worden,ich hätte erklärt: es würde am faktischen Zustande nichts geän-dert. Ja, meine Herren, es wird das daran geändert, daß dieStrasbcstimmungen aufgehoben werden, die für gewisse Artenvon Vermittelungen von kaufmännischen Geschäften bisher be-standen, das ist eine große Aenderung, die eintritt.

Wenn dann wiederholt darauf zurückgekommen ist, daß diebisherige Berechtigung der Mäkler nicht ohne Entschädigungaufgehoben werden dürfe, so würde ich in der That gern wün-schen, zu erfahren, in welcher Weise überhaupt irgend eine Ent-schädigung ermittelt und festgestellt werden könnte. Die Regie-rung ist heute befugt, jeden Tag den Gcbührentarif zu ändern,nach dem die Mäkler ihre Courtage liquidiren. Nach welchemGebührentarifc sollte die Entschädigung ermittelt werden? Fer-ner, der eine Mäkler genießt großes Vertrauen und hat einensehr ausgedehnten Verkehr, er macht zahlreiche Geschäfte, einAnderer, obwohl ein vollständig konzcssionirter Mäkler, erfreutsich dieses Vertrauens nicht, er hat wenig zu thun, wie sollman da nun die beiden behandeln? Das würde also eine völligeSache der Unmöglichkeit sein, auf das Entschädigung-Prinzipin dieser Frage zurückkehren zu wollen. Ebenso wird es alsrichtig anerkannt werden müssen, daß in der That das Einkom-men der tüchtigen Mäkler nicht wesentlich durch die Annahmedieser Bestimmung geschmälert werden wird.