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Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg-Herr Dr. Götze hat das Wort.
I)r. Götze: Ich möchte doch auch noch ein paar Be-merkungen mir erlauben. Zunächst mache ich darauf aufmerksam/daß das jetzt im Ganzen angenommene Handelsgesetzbuch eineBestimmung der Art in dem Einfuhrungsgesetz nicht nöthigmacht/ es läßt ausdrücklich im Artikel 84 den Landcsgcsetzenfrei/ die Vorschriften nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zuergänzen/ und ausdrücklich auch frei/ den Haudelsmäklcru dasausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäftenbeizulegen. Jetzt haben wir derartige Rechte/ und wenn dasEinführungsgesetz eine Bestimmung der Art gar nicht enthielte/so würde nur eine Folge davon sein/ daß die jetzt bestehendenExklusivrcchte einstweilen beibehalten würden/ es würde das abergar nicht ausschließe«/ je nachdem es nach den örtlichen Bedürf-nissen so oder anders liegt/ noch durch Spezialgesctze/ die zualler Zeit ergehen könne«/ die Sache zu reguliren. Ich ver-misse nun/ daß irgendwie ein entschiedenes Bedürfniß dazu gel-tend gemacht worden ist/ daß die Exklusivrechte aufgehobenwerden müssen/ ich habe immer nur den Grund gehört — ichmüßte denn Erhebliches überhört haben — sie hülfen nichts/aber ich habe nicht gehört/ daß es ein Uebclstand sei/ daß siebeständen/ es ist blos geltend gemacht das Verbot des unbe-fugten Mäkeins und die auf den Kontravcntioneu liegendenStrafen könnten nicht zur Ausführung gebracht werden! Ja/ meineHerren/ das istnicht an sich schon ein Argument, die ganze Einrichtungabzuschaffen. Meines Erachtens ist es doch/ was auch Herr vonSenfft hier wiederholt geltend gemacht hat/ nicht außer Augenzu lasse«/ daß es sich von wirklichen Rechten handelt und zwarvon solchen/ die unter Umständen von erheblichem Werth sind/und wenn nun ein wesentliches Bedürfniß zur Beseitigung dessel-ben nicht vorhanden ist/ so sehe ich nicht ein/ warum man indas Recht eingreifen soll, .ycrr Groddcck hat sich im Allgemei-nen gegen die Existenz der Exklusivmäklcr erklärt und hat aus-geführt/ warum die Einrichtung besser geändert würde. DasHandelsgesetzbuch selbst macht aber aufmerksam auf die örtlichenBedürfnisse/ und mit allgemeinen Prinzipien kommt man dochnicht überall zum rechten Ziele. Er hat hervorgehoben/ wollteman auch nur an einem Orte die Einrichtung beibehalten/ sowürden die Mäkler an anderen Orten sich darauf berufe«/ undmit Anträgen hervortreten. Wenn nun aber/ wie von Köln aus nicht die Mäkler allein/ sondern der gesammte Handelsstanddie Beibehaltung der,alten Einrichtung in Anspruch nimmt/ sotritt das nicht nur seiner Ausführung/ sondern auch der desHerrn Handels-Ministers entgegen/ wenn dieser sagte/ man müsseim Interesse der Kaufleute diese nicht zwingen wolle«/ bestimm-ter Vermittler sich zu bedienen.
Ich meine/ es wäre bei weitem besser gewesen/ wenn §. 2
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