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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
694
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Wir kommen zu/Artikel 14.

Da schlägt Ihre Kommission einen Zusatz vor:

»die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 desHandelsgesetzbuches wird hierdurch nicht be-rührt.«

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Bornemani,: Es ist dies eine Be-stimmung, die sich eigentlich von selbst versteht, um möglichenMißverständnissen vorzubeugen, ist jedoch der Znsatz angemessenbefunden.

Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg :Verlangt sonst Jemand das Wort?

(Baust.)

Es ist nicht der Fall.

Dann nehme ich a», daß das hohe Haus auch die-sen Zusatz angenommen hat.

Er ist angenommen.

Die Artikel 15, 16, 17, 18 sind unverändert anzu-nehmen.

Ich nehme an, daß die Annahme erfolgt ist.

Zu Abschnitt II. Artikel 19, 20, 21, 22, desgleichenArtikel 23 mit 3 Paragraphen, Artikel 24, 25, 26 werdenzur unveränderten Annahme empfohlen.

Sie sind angenommen.

Wir kommen zu Artikel 27.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Bornema»»: Es ist hier weiternichts zu bemerken, als daß die Fassung deutlicher gemacht ist,theils durch Streichung der überflüssigen Worte, theils dadurch,daß statt des einzigen Artikels 4 die Bestimmungen des Han-delsgesetzbuches angeführt sind.

Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg :Wir werden den Artikel aber doch wohl verlesen lassen müssen.

(Zustimmung.)

Ich bitte, den Artikel zu verlesen.

Schriftführer Freiherr von Romberg (liest):

Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten ein-geräumte Bcfugniß, Waaren oder andere beweg-liche Sachen ohne körperliche Ucbcrgabc (durch symbo-lische Uebergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zuverpfänden, oder sich verpfänden zu lassen, steht fortandenjenigen Personen zu, welche nach den Besinn-mungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind.