Wir kommen zu/Artikel 14.
Da schlägt Ihre Kommission einen Zusatz vor:
»die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 desHandelsgesetzbuches wird hierdurch nicht be-rührt.«
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Bornemani,: Es ist dies eine Be-stimmung, die sich eigentlich von selbst versteht, um möglichenMißverständnissen vorzubeugen, ist jedoch der Znsatz angemessenbefunden.
Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg :Verlangt sonst Jemand das Wort?
(Baust.)
Es ist nicht der Fall.
Dann nehme ich a», daß das hohe Haus auch die-sen Zusatz angenommen hat.
Er ist angenommen.
Die Artikel 15, 16, 17, 18 sind unverändert anzu-nehmen.
Ich nehme an, daß die Annahme erfolgt ist.
Zu Abschnitt II. Artikel 19, 20, 21, 22, desgleichenArtikel 23 mit 3 Paragraphen, Artikel 24, 25, 26 werdenzur unveränderten Annahme empfohlen.
Sie sind angenommen.
Wir kommen zu Artikel 27.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Bornema»»: Es ist hier weiternichts zu bemerken, als daß die Fassung deutlicher gemacht ist,theils durch Streichung der überflüssigen Worte, theils dadurch,daß statt des einzigen Artikels 4 die Bestimmungen des Han-delsgesetzbuches angeführt sind.
Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg :Wir werden den Artikel aber doch wohl verlesen lassen müssen.
(Zustimmung.)
Ich bitte, den Artikel zu verlesen.
Schriftführer Freiherr von Romberg (liest):
Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten ein-geräumte Bcfugniß, Waaren oder andere beweg-liche Sachen ohne körperliche Ucbcrgabc (durch symbo-lische Uebergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zuverpfänden, oder sich verpfänden zu lassen, steht fortandenjenigen Personen zu, welche nach den Besinn-mungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind.