Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
701
Einzelbild herunterladen
 

anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldunggleich wie bei den erst nach dem l. März 1862 ent-standenen Firmen und Handels-Gesellschaften geschehen,sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgender Thatsachen und die rechtlichen Folgen der ge-schehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhält-nist zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handels-gesetzbuches/ insbesondere sind die früheren Vorschriftenüber die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung derThatsachen nicht anwendbar.

Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich ersuche diejenigen Herren, sich zu erheben, welche den Ar-tikel 68 in dieser Form annehmen wollen.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Artikel 69 ist zur Streichung empfohlen. Der HerrBerichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Bornemann - Man hat in Frank-reich im Jahre 1856 verordnet, daß die Bestimmung über denAufsichtsrath, die die neue Gesetzbung enthält, auch auf allefrüheren Kommandit-Gesellschaften auf Aktien Geltung habensollen. In Frankreich war dazu ein dringendes Bedürfniß,indem die Französischen Kommanditgesellschaften auf Aktien zuäußerst beklagenswertsten Verlusten geführt hatten und mandaher auf das Strengste durch die rückwirkende Kraft der Ge-setzgebung einschreiten mußte. Nun würde sich auch gegen einesolche Ausdehnung vom blos theoretischen Standpunkte vielleichtnicht viel einwenden lassen / die Verhältnisse sind aber inPreußen , sowohl in Altpreußen wie in den Rheinlanden gänz-lich von den Französischen verschieden. Einmal sind sehr wenigeKommanditgesellschaften auf Aktien gebildet worden, dann aberhaben dieselben zu keinen Beschwerden, wenigstens zu keinenirgend erheblichen, Veranlassung gegeben. Durch den vorliegen-den Artikel würde nun aber möglicherweise in die bestehendenvertragsmäßigen Verhältnisse tief eingegriffen werden.

Der Komplementär (der persönlich haftende Theilnehmer)kann sich ausbcdungen haben, daß kein Aussichtsreich gebildetwerden oder daß derselbe nicht die Befugnis; haben soll, die ihmin dem Handelsgesetzbuch beigelegt sind.

Für einen solchen Komplementär würden die verschiedenenEinwirkungen, zu denen der Aufsichtsrath nach dem Handelsge-setzbuch berechtigt ist, möglicherweise von dem allcrerheblichstenNachtheil sein, und dies vielleicht zu der Auflösung eines blü-hendes Geschäfts ohne dringende Veranlassung führen. Ausdiesem praktischen Grunde hat sich die Kommission in Ueber-einstimmung mit der Kommission des andern Hauses und jetztmit dem andern Hause selbst für die Streichung erklärt.