Wer eine Waare so verfälscht, daß sie ihre wesent-lichen Eigenschaften ganz verliert, und sie für ächteWaaren verkauft, soll mit der Confiscation-er Waareund mit einer nach den Umständen zu bestimmendenGeldbuße von zehn bis hundert Dukaten bestraftwerden.
§. 14 »
Wer eine von einem andern so verfälscht erhalteneWaare verkauft, ohne durch die möglichen Beweisedarthun zu können, daß ihm die Verfälschung unbe-kannt war, soll mir der Confiscation der Waare undmit der Hälfte der im vorigen Paragraph angegebe-nen Geldbuße bestraft werden.
Z. 15.
Wer überführt wird, eine Waare so verfälscht zuhaben, daß die Gesundheit anderer darunter leidet,oder gar ihr Leben in Gefahr kommt, soll mit derConfiscation der Waare und seines halben Vermö-gens bestraft werden, und ist des Rechtes zu handelnauf immer verlustig. Wenn sich ein solcher bei ei-nem heimlichen Handel eine Verfälschung dieser Artzum zweiten Male erlaubt, so soll er des Landesverwiesen und sein ganzes Vermögen eingezogenwerden.
§. 16.
Wenn man eine Waare mit unschädlichen Zusätzenvermischt und dadurch aus einer bessern Gattung ci-