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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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ne geringere macht/ so ist dieß für keine Verfälschun-anzusehm.

§. 17.

Wenn man aber eine auf diese Art verringerteWaare für eine bessere verkauft, so ist man verbun-den, sie zurück zu nehmen und dem Käufer sogleicheine iächte dafür zu liefern, oder ihm, wenn dießnicht geschehen kann, den zehnten Theil des Werthsder Waare als Schadenersatz zu bezahlen.

§. 18 .

Von dem Weinhandel.

Die Weinhändler können, ohne in Strafe zu ver-falle«, ihre Weine durch junge Weine oder andereunschädliche Mittel geringer machen. Wenn sie hin-gegen Sachen darunter mischen, die der Gesundheitschädlich sind, wie z. B. Blcizucker und andere lang.sam wirkende Gifte, so sollen sie des Landes verwie-sen und ihr Vermögen confiscirt werden. K)

l>) Da Verfälschungen dieser Art nicht selten sind, dasie die schrecklichsten Folgen für die Gesundheit an-derer und also unübersehbares Uebel »ach sich ziehen,da sie endlich schwer zu entdecken und daher leichtzu begehen sind, so ist es um so nöthiger, dieß Ver-brechen durch eine darauf gesetzte grobe Strafe zuverhindern. Es versteht sich, daß die Polizei zurAusrechthaltung dieses Gesetzes mitwirken und häu-fige zweckmäßige Untersuchungen deßwegen anstellenmuß.