ne geringere macht/ so ist dieß für keine Verfälschun-anzusehm.
§. 17.
Wenn man aber eine auf diese Art verringerteWaare für eine bessere verkauft, so ist man verbun-den, sie zurück zu nehmen und dem Käufer sogleicheine iächte dafür zu liefern, oder ihm, wenn dießnicht geschehen kann, den zehnten Theil des Werthsder Waare als Schadenersatz zu bezahlen.
§. 18 .
Von dem Weinhandel.
Die Weinhändler können, ohne in Strafe zu ver-falle«, ihre Weine durch junge Weine oder andereunschädliche Mittel geringer machen. Wenn sie hin-gegen Sachen darunter mischen, die der Gesundheitschädlich sind, wie z. B. Blcizucker und andere lang.sam wirkende Gifte, so sollen sie des Landes verwie-sen und ihr Vermögen confiscirt werden. K)
l>) Da Verfälschungen dieser Art nicht selten sind, dasie die schrecklichsten Folgen für die Gesundheit an-derer und also unübersehbares Uebel »ach sich ziehen,da sie endlich schwer zu entdecken und daher leichtzu begehen sind, so ist es um so nöthiger, dieß Ver-brechen durch eine darauf gesetzte grobe Strafe zuverhindern. Es versteht sich, daß die Polizei zurAusrechthaltung dieses Gesetzes mitwirken und häu-fige zweckmäßige Untersuchungen deßwegen anstellenmuß.