»3
§. iy.
pflichten des Raufmannes beim Ein - undVerkauf.
Bei dem Einkauf und Verkauf der Waaren zwi-schen Kaufleuten eines Ortes, haben beide Theile fol.gende Vorschriften zu beobachten.
§. 20.
Wer an einen andern Waaren verkauft, ist ver-bunden, ihm ächte unverfälschte Waare zu liefern.
§. 21 .
Verbindlichkeit zur Haltung des geschlossenenRaufes.
Wer mit einem andern einen Kauf. mündlich oderschriftlich oder durch einen Mäkler geschlossen hat, istverbunden, denselben zu Galten, wenn nicht eist Be-trug des andern diese Verbindlichkeit aufhebt.
H. 22.
Wenn ein Kauf über eine Waare, die verschiedeneGattungen hat, geschlossen wird und kein Muster da-bey vorgezeigt wurde, so ist der Verkäufer verbunden,die in der Kauföabrcde festgesetzte Waare zu liefern.Wenn nun ein Streit darüber entsteht, ob die Waarevon dieser oder einer andern Gattung sey, sosollen zwei Mäkler, von denen jeder Theil einen znwählen hat, darüber entscheiden.