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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Von den Mustern.

Wenn bey einem Verkaufe ein Muster vorgezeigtund die Waare von der ncmlichen Beschaffenheit wiedaö Muster geliefert wird, und der Käufer findetnachher, daß die Waare von keiner so guten Beschaf-fenheit ist, alö fie nach dcr Kauföabrcde seyn sollte sodarf er deßwegen den Kauf nicht aufheben und dieZurücknahme der Waare von den andern nicht vcr»langen, i)

§. 24.

Wer bey einem Verkauf ein Muster von einer äch-ten Waare vorzeigt und dann eine verfälschte Waareliefert, welche die Eigenschaften und Würkungen,

wel-

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i) Da bei manchen Waaren die verschiedenen Gattungenso nahe an einander gränzen, daß es öfters schwerzu unterscheiden ist, ob eine Waare zu dieser oderjener gehöre und da sich der Käufer durch denAnblik des Musters »bezeugen kann, ob es wirklichdiejenige Gattung sey, die er laufen will, so halteich jene Vorschrift für notwendig' um die ohnehinzahlreichen Streitigkeiten über solche Gegenständenicht noch mehr zu vervielfältigen. Wenn hingegeneine Waare ohne Vorzeigung eines Musters gekauftwird, und sich also der Käufer auf des andern Redlich-keit verlassen muß, so ist es billig, daß der Käufer diefestgesetzte Gattung wirklich liefere und die größtePünktlichkeit dabei beobachtet werde.