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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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welche sie haben sollte/ nicht hat/ muß die Waarezurück nehmen, dem Käufer den dadurch erweislichverursachten Schaden ersetzen und verfällt in die aufdie Verfälschung der Waaren gefetzte Strafe.

!. 2Z.

Wer eine verfälschte Waare verkauft und ein Mu-ster/ das auch verfälscht war/ vorgezeigt hat/ mußsie zurück nehmen/ dem Käufer seinen erweislichenSchaden ersetze»/ und die Hälfte der auf die Verfäl-schung der Waare gefetzten Strafe bezahlen.

§. 26.

Eben dieß Verfahren und die nämliche Strafe fin-det statt / wenn jemand eine Waare für eine ganzandere mit oder ohne Vorzeigung eines Mustersverkauft, k.)

k) Freilich wird man hier einwenden / daß es im erstenFall die Schuld des Kauserö und seiner Unwissen-heit ist, wenn er sieh so gröblich hintergehen laßt.Allein man taun dagegen anführen/ daß die Gesetz«bey allen Verhandlungen den Unwissende» gegen denBetrüger schützen und daß jeder Vertrag, bey demder eine den andern absichtlich und vfferjhar hinter-geht, für ungültig erklärt wird, und ichl.gianbe, daßder Unwissende im Handel eben so sehr zögen denBetrug geschützt werden muß, als in allen andernVerhältnissen.

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