§. 27.
Folgen wenn der Verkauf nichtgehalten wird.
Wer eine Waare an einen andern verkauft unddann den Verkauf nicht halten will, weil er aufeine andere Art darüber verfügt hat, ist verbunden,dem andern die nämliche Quantität Waare von dernämlichen Gattung in Zeit von 42 Stunden, vonder Stunde, wo sie geliefert werden sollte, gerechnet,ru dem festgesetzten Preiß zu verschaffen; wenn erdieß nicht thun kann, so muß er ihm ein Zehntelvom Werth der Waare, die zu dem abgeredeten Ver-kaufspreiß angeschlagen wird, als Schadenersatz be-zahlen.
§. 28.
Wenn jemand über eine Waare mit' einem anderneine Verkaufsabrede schließt, dann aber die Waarean einen dritten verkauft und ihm dieselbe abliefert,so kann der erste Käufer nicht von dem letzter» ver-langen, daß er ihm die Waare abliefere, sondernhat seinen Schadenersatz auf die im vorigen Paragrahangegebene Art von dem Verkäufer zu fordern. Istaber die Waare noch nicht ausgeliefert, so darf sichder erste Häuser dieselbe mit Hülfe des Gerichts zu-eignen und der zweyte Käufer hat den bestimmtenSchadenersatz von dem Verkäufer zu fordern.