§. io4
DieseFristen sollen für jeden Monat der Liescrungs,zeit sechs Tage seyn , also bey Lieferungen auf zweyMonate is Tage/ auf z Monate i8 Tagen.s.w. r)
§. roz.
Wenn jedoch der Liefercr auf diese gegönnten Fri»sten im Liefcrungsverlrag förmlich Verzicht thun sollte'/so kann er nachher keinen Anspruch mehr auf siemachen.
' §. io6.
Von der zu spät geschehenen Lieferung.
Wenn der Lieferer die festgesetzte Zeit und die ihmim 104. Parag. gegönnten Fristen vorübergehen läßt/ohne die Waare zu liefern / so ist der Besteller nichtmehr verbunden/ sie anzunehmen/ sondern ist berech-tigt/ die im 27. Parag. dieses Kapitels/ bey gebroch-ncn Kaufabreden festgesetzte Entschädigung von demLieferer zu fordern.
r) Da bey aller Vorsicht ein Verzug von einigen Tagenöfters unvermeidlich und auch gewöhnlich dem Be-steller nicht nachtheilig ist, so ist dieser gegönnte Auf-schub billig, damit der Lieferer nicht wegen ein paarTage chicanirt werden kann.