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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. io4

DieseFristen sollen für jeden Monat der Liescrungs,zeit sechs Tage seyn , also bey Lieferungen auf zweyMonate is Tage/ auf z Monate i8 Tagen.s.w. r)

§. roz.

Wenn jedoch der Liefercr auf diese gegönnten Fri»sten im Liefcrungsverlrag förmlich Verzicht thun sollte'/so kann er nachher keinen Anspruch mehr auf siemachen.

' §. io6.

Von der zu spät geschehenen Lieferung.

Wenn der Lieferer die festgesetzte Zeit und die ihmim 104. Parag. gegönnten Fristen vorübergehen läßt/ohne die Waare zu liefern / so ist der Besteller nichtmehr verbunden/ sie anzunehmen/ sondern ist berech-tigt/ die im 27. Parag. dieses Kapitels/ bey gebroch-ncn Kaufabreden festgesetzte Entschädigung von demLieferer zu fordern.

r) Da bey aller Vorsicht ein Verzug von einigen Tagenöfters unvermeidlich und auch gewöhnlich dem Be-steller nicht nachtheilig ist, so ist dieser gegönnte Auf-schub billig, damit der Lieferer nicht wegen ein paarTage chicanirt werden kann.