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§. io7»
Die Einwendung des Licfercrs, daß die Personen,bey denen er die Waare bestellte, ihm dieselben nichtgeschafft hätten, soll nicht als gültig angenommenwerden. Im Fall jedoch der Licfcrer die Waare un-umgänglich nothwendig aus einem gewissen Land hättebeziehen müssen, und die Ausfuhr dieses Artikels ausdemselben erst nach dem geschloßnen Licftrungscontractverboten wurde, so soll der Licfcrer dem Bestellernur die Hälfte des im vorigen Parag. festgesetztenSchadenersatzes zu geben verbunden seyn.
§. ro8.
Wenn der Besteller die zu spät gelieferte Waaredoch .behält, so kann er auf keine Entschädigung An-spruch machen, sondern es wird angesehen, als obder Licfcrer seine Verbindlichkeit vollkommen erfüllthätte.
h. 109.
Vorschrift, wenn die Lieferung durch einenZufall verhindert wird.
Wenn die Lieferung durch unvermeidliche Zufälle,wie z. B. feindliche Einfälle , Uebcrschwemmungenu. s. w. unmöglich gemacht wird, so soll, wenn derLicfcrer die Waare noch nicht eingekauft hat, dieLieferung aufgehoben seyn , ohne daß ein Theil anden andern deßwegen Ansprüche machen könnte.