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§. no.
Hat aber in einem solchen Fall der Lieferer dieWaare schon eingekauft und will sie nicht behalten,und der Besteller will sie auch nicht mehr annehmen,so kann sie der'Lieferer durch zwey Mäckler verkaufenlassen, und der Gewinn oder Verlust, der dabey her-auskommt, wird zwischen dem Lieferer und Bestellergleich getheilt.
z. Iir.
Vorschrift, wenn die Einfuhr der zu lieferndenWaare verboten wird.
Wenn die Einfuhr einer auf Lieferung bestelltenWaare in das Land des Bestellers verdorrn wird, soist folgendes dabey zu beobachten: a) Ergeht das Ein-suhrsverbot, das vom Tag der Publication an ge-rechnet wird, ehe die halbe Lieferungszeit verflossen ist,so soll die Waare, wenn sie keiner von den beyden Con-trahenten behalten will,, auf die im vorigen Parag.angegebene Art verkauft, und der Gewinn oder Ver-lust unter sie getheilt werden, b) Ergeht aber das Ein-fuhrsverbot erst, nachdem die Hälfte der Lieferungszeitverflossen ist, so bleibt die Waare dem Besteller, der-darüber zu verfügen hat.
§. H2.
Eben dieses beyderstitige Verfahren findet auch dannstatt, wenn die Ausfuhr der zu liefernden Waare ausdem Land des Lieferers verboten wird.