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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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I°7

§. y'

Kein Fabrikant darf seine Waare unter dem Na-men einer andern inländischen Fabrik, sie mag einPrivilegium haben oder nicht, verkaufen, und wird,wenn er es thut, mit der Confiscation der Waarebestraft.

§. io.

Doch steht es ihm frey, seinen Fabrikaten die näm-lichen Namen, welche die einer andern Fabrik führen,zu geben, wenn er seinen eigenen Namen oder einanderes Zeichen hinzu setzt, wodurch sie von jenen derandern Fabrik unterschieben werden können.

§. n.

Hingegen darf er sich des Namens ausländischerFabriken ohne Einschränkung bedienen.

§. 12 .

von den Arbeitern der Fabrikanten.

Kein Fabrikant kann es seinen Arbeitern oder an-dern ihm dienenden Personen verwehren, in die Dien-ste eines andern Fabrikanten, wenn auch dieser dienämliche Waare verfertigt, zu treten, es wäre denn,daß er es im Dienstkontraet besonders mit ihnen aus-gemacht hätte.

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