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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zehntes Kapitel.

Don den Krämern.

l.

wer ein Rrämer ist.

§öer mit Waaren so in das Kleine handelt, -er sie dem letzten Verbraucher verkauft und zu die-sem Ende einen offenen Laden hat, ist als Krämer zubetrachten.

z. 2.

Von der Befugniß dazu.

Der Krämer muß eben sowohl wie die andern Kauf-leute die zum Handel erforderlichen Requisiten haben,doch versteht es sich, daß sein Fond nach seinen Ge-schäften zu bestimmen ist, und hat auch alle Rechteunls Verbindlichkeiten der übrigen Kaufleute.