Zehntes Kapitel.
Don den Krämern.
l.
wer ein Rrämer ist.
§öer mit Waaren so in das Kleine handelt, -aßer sie dem letzten Verbraucher verkauft und zu die-sem Ende einen offenen Laden hat, ist als Krämer zubetrachten.
z. 2.
Von der Befugniß dazu.
Der Krämer muß eben sowohl wie die andern Kauf-leute die zum Handel erforderlichen Requisiten haben,doch versteht es sich, daß sein Fond nach seinen Ge-schäften zu bestimmen ist, und hat auch alle Rechteunls Verbindlichkeiten der übrigen Kaufleute.