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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Die Erlaubniß zum Handel berechtigt noch nichtzur Eröffnung eines Ladens, denn dieß darf nur mitausdrücklicher Bewilligung der Obrigkeit geschehen.

§. 4 .

Von jeder Art des Detailhandels dürfen in einerStadt nur eine gewisse Anzahl Läden errichtet wer-den , welches alle fünf Jahre auf das neue zu bestim-men ist. 2)

r) Bey dem Handel en Gros ist es gewiß gut, wennman die Anzahl der Kaufleute nicht bestimmt, son-dern zeden handeln laßt, der sich auf die vorgeschrie-bene Art dahin qualificirt, weil hier die Concurreuznicht nur unschädlich, sondern in so ferne auch nütz-lich ist, daß manche Kaufleute, um sich zu nähren,«uf neue, bis dahin noch unbenutzte HandelszweigeLenken müssen, denen niemand nachgespürt hätte,ivenn die gewöhnlichen durch die vielen Thcilnehmernicht so vermindert worden wären. Dadurch erhältein Land neue Erwerbsquellen, neue Industriezweige,die man allein der größer» Anzahl der Kaufleute zuverdanken hat- Mit dem Detailhandel hingegen hates eine andre Bewandniß, denn da die Krämer ge-wöhnlich nur auf das, was am Ort und in der Ge-gend verbraucht wird, eiugeschränkt sind, und dieseConsumtion immer ihre gewissen Gränzen hat, sobleibt, wenn der Krämer zu viele sind, denjenigen,bie einen geringen Absatz haben, kein andres Mittelzur Verbesserung ihrer Nahrung übrig, als daß siedie Waaren wohlfeiler geben; die andern mSßen