Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

s.

Die Gerechtigkeit/ einen Laden zu haben, kannzwar erkauft werden / aber nur mit Vvrwissen undBewilligung der Obrigkeit.

§. 6 .

Das im zweyten Kapitel befindliche Gesetz/ daß es,um den Handel treiben zu dürfen/ nicht nothwendigsey, die Handlung ordentlich erlernt zu haben, giltauch für die Krämer.

Wenn ein Krämer überführt wird, eine Waare soverfälscht zu haben, wie es im izten und folgendenParag. des ztcn Kapitels angegeben ist, so verfällter in die am nemlichen Ort darauf gesetzte Strafeund ist seiner Krämer Gerechtigkeit verlustig.

nun, wenn sie nicht alle ihre Kunden verlieren wol-len, die Preise auch herab setzen, und die Waarenwerden dadurch auf einige Zeit so uuverhälnißmäßigwohlfeil, daß die unbemittelten Krämer darüber zuGrund gehen müssen. Dieß kann nach meinerUeberzeugung am besten dadurch vermieden werden,daß die Anzahl von jeder Gattung der Krämer fest-gesetzt wird.