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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Vorn falschen Gewicht und von verbotenenWaaren.

Wenn ein Krämer falsches Gewicht führt, so verfällter in eine Strafe von 20 bis zoDucaten und ist seinerKrämcrgercchtigkeit verlustig.

§. y.

In die nämliche Strafe verfällt er, wenn er ver-botene Waaren führt.

Jeder Krämer muß-seine zum Detailhandel gehö-rigen Gewichte von der Behörde beym Ankauf prü-fen und dann jährlich untersuchen lassen; wenn er esunterläßt, so wird es angesehen, als ob er ein fal-sches Gewicht zu führen die Absicht gehabt hätte,und wird mit einer Strafe von io bis 20 Dukatenbelegt.

§. n.

In Hinsicht der übrigen Verhältnisse hat der Krä-mer die allgemeinen Handelsgesetze zu beobachten.