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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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HZ

Eilftes Kapitel.

Von den Gesellschafrshandümgen.

§. i.

was eine Gesellschaftshandlung ist.

28 .

>enn sich zwey oder auch mehrere Kaufleute ver-einigen , um mit einem gemeinschaftliche» Fond undmit gemeinschaftlichem Gewinn und Verlust zu han-dein, so wird dieß eine Gesellschafts - oder Compag-nie-Handlung genannt, und die Glieder derselbensind Assoeiirre.

§. 2. >

Erfordernisse des Geseüschaftohandels.

Jeder Associirte muß die zum Handel erforderli-chen Eigenschaften für sich selbst besitzen, in HinsichtLeö Fonds hingegen werden sie nur als eine Personbetrachtet und dürfen sich nur wegen des Besitzes derSumme legitimiren, die bey der Art Handelndste sietreiben wollen, festgesetzt ist.