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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§> Z.

Wenn eine Gesellschaftshandlung errichtet wird,oder wenn jemand, der schon handelt, sich mit einemandern associirt, so muß dieß bey der Behörde an-gezeigt und überdicß durch die Zeitungen deS OrtSoder andern, gehörig bekannt gemacht werden.

§. 4-

Von der Verbindlichkeit der Associirten, füreinander zu haften.

Alle den Handel betreffende Maaßregeln, die voneinem der Associirten genommen werden, sind so an-zusehen, als ob sie mit Bewilligung aller geschehenwaren, daher alle dafür verantwortlich sind.

5.

Sollte aber einer der Assoeiirten durch Contreban-de, Zolldefraudation oder groben Betrug in die aufdiese Vergebungen gesetzte Strafe verfallen, so kön-nen die andern, wenn sie nicht überführt werden kön.ncn, daß es mit ihrem Mitwissen und ihrer Einwilli-gung geschah, deßwegen nicht bestraft werden, obsie gleich für den Schaden, der in Hinsicht ihrerHandelsverbindungen für andere daraus entspringt,verantwortlich sind und auch wegen der Confiscationder Waare keine Einwendung machen können, wobeysie jedoch ihren Regreß an den schuldigen Associirtennehmen können.