Was die Verantwortlichkeit der Assoeiirten gegeneinander selbst anbelangt, so muß dabey nach den imGcscllschasts-Vertrag festgesetzten Punkten verfahrenwerden.
Z. 7.
Von der Aufnahme von Rapitalien.
Wenn Gelder gemeinschaftlich aufgenommen wer-den, so ist die eigene Unterschrift aller Assoeiirten,oder eine eigene dazu bestimmte Vollmacht nöthig,die sie einem von ihnen ertheilen müsse».
§. 8.
Wenn einer von den Associirten Kapitalien ohneVorwissen, Einwilligung und Vollmacht der andernaufnimmt, so sind diese nicht dafür verantwortlich,wenn nicht hinlänglich erwiesen werden kann, daßdiese Gelder zum gemeinschaftlichen Nutzen verwen»det wurden.
§. y.
Von Concurs - Fällen.
Wenn ein Associrter in Concurs geräth, so habenseine Gläubiger von der Gesellschafts-Handlung nichtsals das von ihrem Schuldner eingelegte Kapital zu