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fordern. Da sie auf diese Art in die Stelle des Asso-ciirten treten, so fällt ihnen auch der dem Kapital zu-kommende Gewinn oder Verlust zu.
§. is.
Vdtt der verbistdlichkeit der Associirten, für dieSchulden der Handlung zu haften.
Jeder der Associirten muß nicht allein mit feinem-eingelegten Kapital, sondern auch mit feinem ganzenübrigen Vermögen für die Schulden der Gesellschafts-Handlung haften, und wird, sobald er ein öffentlicherAssoeiirtcr ist, selbst durch eine dahin abzweckende, demGescllschaftsvrmag beygefügte Klausel nicht davonbefreist.
i. rr.
Wenn daher bey einer fällst gewordenen Gesell-schafts-Handlung nur einer von den Associirten zuzah-len im Stand wäre / so muß dieser alle Schulden derHandlung bezahlen und hak seinen Regreß bey seinenAssociirten zu suchen.
§. 1L.
Wenn der Vertrag, der bey Anfang der Gefellfchafts-Handlung errichtet wird, Klauseln enthielte, die denin den beyden vorhergehenden Parag. gegebenen Vor-schriften zugegen wären, so sind sie, weil sie die Rech-