te anderer beeinträchtigen, alö ungültig und nichtigzu betrachten.
§. rZ.
Von dem Alleinhandel der Associirten,
Keiner der Associirten darf einen Handel für seinealleinige Rechnung treiben, wenn es nicht mit Ein-willigung der übrigen Associirten geschieht, oder imGesellschaftsvertrag festgesetzt wurde.
§. -st.
Von der Aufhebung der Gesellschaft und Aus»schließung eines Associirten.
Keiner der Associirten darf vor Ablauf der im Ver-trag festgesetzten Zeit aus der Gesellschaft treten, beyVerlust der Hälfte seines eingelegten Kapitals, ausserin den nachher angegebenen außerordentlichen Fällen.
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Keine Handelsgesellschaft kann vor Ablauf der festge-setzten Zeit aufgehoben werden, ausser mit der Ein-willigung aller Associirten und nach Bezahlung derPassivschulden der Gesellschaft,
8 .
Wenn ein Associirter in Coneurs geräth, so könnenihn die andern nach Herausgabe dessen, was er an dieGesellschaft zu fordern hat, von derselben ausschließen.