Wenn ein Affociirter ein Verbrechen begeht, wodurcher seiner bürgerlichen Rechte oder Ehre verlustig wird,so kann er auf die nämliche Art von der Gesellschaft aus-geschlossen werden.
§. 18 .
Der Associirte, der gerichtlich überführt werden kann,daß er jeine Associirten betrog, oder zu betrügen suchte,darf ebenfalls ausgeschlossen werden.
Alle diese Falle berechtigen, wenn sie bey den übrigenAssociirten eintreten sollten den einzelnen Associirten zumAustritt aus der Gesellschaft.
§. 20.
Wer auf diese Art aus der Gesellschaft tritt, oderausgeschlossen wird, erhält sein eingelegtes Kapitalnebst dem Gewinn ober nach Abzug des Verlusts zurück.
§. 21 .
Wird aber ein Mitglied der Gesellschaft wegen einesan den andern verübten Betrugs ausgeschlossen, sodürfen diese bis zur Auögang der Sache so viel von' seinem Kapital gerichtlich deponiren, als zu ihrerEntschädigung nöthig seyn kann.