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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 22 .

von den Erben der Associikten.

Die in manchen Gesellschaftsverträgen beygesetzteKlauselfür mich und meine Erben« ist nicht inallen Fällen gültig.

§. 23.

Wenn die Erben eines vor Ablauf des Gcsellschafts-Vertrags gestorbenen Ässociirien, seine nächsten Erben inauf- oder absteigender Linie und also Nocherben sind,so steht es ihnen frey, in der Gesellschaft zu bleiben,oder aus derselben zu treten, wenn auch die im vorigenParagraph angeführte Klausel dem Vertrag beygefügtwäre ; die andern Associirten aber sind verbunden, sieauf ihr Verlangen bis zu der im Vertrag festgesetztenZeit als Associirte beyzubehalten.

24.

Wenn aber die Erben des verstorbenen Associirtennicht zu den Notherben gehören, mit ihm gar nichtverwandt sind, oder seinen nähern Verwandten vor-gezogen werden, so sind sie verbunden, an die Stelleihres Erblassers einzutreten und in derselben bis zuder festgesetzten Zeit zu bleiben, so wie es hingegen denandern Associirten frey steht, sie in der Gesellschaft auf-zunehmen oder nicht.