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§. 25 .
Diejenigen Erben des verstorbenen Associirten, die irrder Handelsgesellschaft bis ,zu Ablauf der bestimmtenZeit bleiben, tketen in alle Rechte ihres Erblassers ein,und können daher auch an der Leitung der Handlungin eigener Person oder durch einen gehörig dazu Be-vollmächtigten Antheil nehmen.
§. 26.
Wenn die Erben aus der Handelsgesellschaft treten,so dürfen sie ihren Fond nicht auf der Stelle heraus-ziehen, sondern in gewissen Fristen, die immer nach derGröße der Summe und nach der Länge der Zeit biszum Ablauf des Vertrags besonders zu bestimmen sind.Doch müssen sogleich die Rechnungen über den Fondder Erben und den ihnen zukommenden Gewinn oderVerlust auseinander gefetzt und berichtigt werden,worauf dann, vom Abschluß der Rechnung an, dasKapital der Erben am Gewinn und Verlust der Hand-lung keinen Theil mehr hat, sondern ihnen zu den imLand üblichen Zinsen verinteressirt ivird.
27.
Sollten aber die Erben in die Zahlungsfähigkeit derAssociirten ein Mißtrauen setzen, so steht es ihnen frey,eine Eaution von ihnen zu verlangen, oder, wenn diesenicht geleistet werden kann , die Zurückzahlung des Ka-pitals sogleich zu fordern.
Z. sZ.