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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 28.

Wenn die Associirten einen Bankrutt machen', ehedie Erben das Geld aus der Handlung ziehen können,so werden diese, wenn sie keine Caution oder Hypotheckdafür haben, unmittelbar nach den hypothekarischenGläubigern befriedigt, und sollen von den chirographi-scheu Gläubigern das Vorgangsrecht zu genießen haben.Im Fall sie aber den Associirten ihren Fond länger,als es die Gesetze fordern, überlassen, so haben sie beyeinem Bankrutt Lernen Anspruch auf dieses Vorgangö-recht mehr zu machen.

§. 29.

Wenn die Erben eines Associirten in der Gesellschaftbleiben, und die Handlung wird bankrutt, so müssensie wegen der Bezahlung der Schulden nur mit demvon ihrem Erblasser erhaltenen und durch ein Jnven-ranum eruirien Vermögen haften, und könnew we-gen ihres übrigen vorher schon bcscßnen oder nachheracquirirten Vermögens nicht in Anspruch gekommenwerden. Eben dieß findet statt, wenn die Erben aus-trcten wollen und der Bankrutt erfolgt , ehe dieß gr.schieht.

§. 30.

Wenn die Associirten einer Gesellschaftshandlung zu-gleich sterben sollten, so haben ihre Erben keine Ver-bindlichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft, sondernes steht jedem Theil frey, davon abzutreten, oder nicht.

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