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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. Zl.

Vorschrift bey Aufhebung der Gesellschaft.

Wenn eine Gesellschaftshandlung, es sey vor odernach Vcrfluß der festgesetzten Zeit aufgehoben wird, somuß es der Obrigkeit angezeigt und durch Zeitungenöffentlich bekannt gemacht werden.

32.

Bey dieser öffentlichen Bekanntmachung soll zugleichder mit obrigkeitlicher Bewilligung festgesetzte Terminangezeigt werden, wahrend dessen alle Mitglieder derGesellschaftshandlnng noch in Solidum zur Bezahlungder Schulden derselben verbunden sind.

§- 33 -

Wenn auch einer der Associirten zu Folge eines vonalle», eingegangenen Vertrags die Zahlung der Schul-den allein übernommen hätte, so sind doch, wenn der-selbe vor Verfluß des im vorigen Parag. angegebnenTermins bankrutt wird , die andern Associirten zurBezahlung der gemeinschaftlichen Handelsschulden ver-bunden.

§. 34 -

Nach Verfluß dieses TerminS hingegen können dieAssociirten , die sich zur Bezahlung dieser Schuldennicht anheischig machten, deßwegen nicht mehr in An-