sprach genommen werden, und die Gläubiger habensich an den zu halten, der die Bezahlung auf die ange-zeigte Art übernahm.
§. 35 -
Was bey Auflösung einer Gesellschaftshandlung dieAuseinandersetzung zwischen dem Associirten selbst an-belangt , da muß der Gesellschaftsvcrtrag, oder einegemeinschaftliche Uebereinkunft darüber entscheiden,nur darf dieß nicht auf eine den Gläubigern nachthei-lige Art geschehen, und wäre in diesem Fall ungültig.
36»
Von den stillen Associirten.
Wenn jemand zu einer Handlung einen Fond her-gicbt, ohne als Associirter bekannt gemacht zu werden,oder an den Geschäften unmittelbaren Antheil zu nek>.mcn, aber doch so, daß er an deut Gewinn und Der.tust nach Verhältniß seines Kapitals Antheil hat, sowird er ein stiller Associirter genannt.
§. 37 .
Ein stiller Associirter ist wegen Bezahlung der Han-delsschulden nicht weiter als mit seinem eingelegtenKapital verhaftet, und kann, wenn die Handlung ei-nen Bankrutt macht, wegen seines übrigen Vermögensnicht in Anspruch genommen werben.