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§. 38 .
Wenn jedoch ein stiller Associirter an der Leitungder Handlung unmittelbaren Antheil nimmt, so kommtihm das im vorigen Paragraph zugestandene Vorrechtnicht zu statten, sondern er muß für die Schulden derHandlung mit seinem ganzen Vermögen haften.
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Ein salarirter Buchhalter oder Handlungsdiener,der in der Handlung seines Herrn Geld auf Gewinnund Verlust liegen hat, ist in der Regel nicht so an-zusehen, als ob er an der Leitung des Handels unmit-telbaren Antheil hätte.
40.
Die vom röten bis ryten Parag. dieses Kapitelsfestgesetzten Umstände, unter denen ein Associiner vonder Hanblungsgefellfchaft austreten oder ausgeschlossenwerden kann, sind auch auf den stillen Associirten an-wendbar, so wie auch die übrigen für Gcfcllschastshand-lungen gegebenen Vorschriften für denselben gelten.