höht oder herabgesttzt werden, so soll bey der Bezah-lung diese Münze bey der einen Hälfte der Summenach dem Werth, den sie znr Zeit jener Verabredunghatte, und bey der andern Hälfte nach ihrem nun-mehrigen Werth berechnet werden.
§. 25.
Würde während jener Zeit die zur Bezahlung be-stimme Münzsorte ganz ausser Umlauf gesetzt, somuß der Gläubiger nur für ein Drittel der Summediese Münze nach ihrem vorherigen Werth anneh-men, für das Uebrige aber gute courante Münze er-hallen^ Dieß bezieht sich jedoch nur auf die unmit-telbar aus dem Handel entspringende Bezahlungen,nicht aber auf Obligations - und andere Schulden.
§. 26.
Wenn bey einem Verkauf wegen der Münzsorten,worinn die Bezahlung geschehen soll, nichts ausge-macht worden ist, so versteht eö sich, daß sie in gu-ten courantcn inländischen, oder ebenso guten, gang-baren und allgemein angenommenen ausländischenMünzsorten geschehen muß.