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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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höht oder herabgesttzt werden, so soll bey der Bezah-lung diese Münze bey der einen Hälfte der Summenach dem Werth, den sie znr Zeit jener Verabredunghatte, und bey der andern Hälfte nach ihrem nun-mehrigen Werth berechnet werden.

§. 25.

Würde während jener Zeit die zur Bezahlung be-stimme Münzsorte ganz ausser Umlauf gesetzt, somuß der Gläubiger nur für ein Drittel der Summediese Münze nach ihrem vorherigen Werth anneh-men, für das Uebrige aber gute courante Münze er-hallen^ Dieß bezieht sich jedoch nur auf die unmit-telbar aus dem Handel entspringende Bezahlungen,nicht aber auf Obligations - und andere Schulden.

§. 26.

Wenn bey einem Verkauf wegen der Münzsorten,worinn die Bezahlung geschehen soll, nichts ausge-macht worden ist, so versteht sich, daß sie in gu-ten courantcn inländischen, oder ebenso guten, gang-baren und allgemein angenommenen ausländischenMünzsorten geschehen muß.

27.

Kein Kaufmann kann gezwungen werden, bey ei-rrer Bezahlung mehr Scheidemünze anzunehmen, alszur Ausgleichung der Summe nöthig ist. UnterScheidemünze sind alle diejenigen kleinen Münzsorten