3 .
Von der Thara, wobey das Gefäß gewogenwird.
Wenn das Gefäß 'besonders gewogen wird, so hatMan dabey auf die bekannte Art zu verfahren, daßman nämlich zuerst das Gefäß samt der Waare unddann jedes besonders wiegt, oder auch umgewandt, undhierauf das Gewicht des Gefäßes von dem LeS Ganze»abzieht.
§. 4-
Bey Waaren - Käufen zwischen den Kaufleuten ei-ner Stadt und wobey das Gefäß besonders gewogenwird, soll dieß immer in Gegenwart des Käufers undVerkäufers oder ihrer dazu beorderten Leute geschehen.Wenn einer von beyden Theilen dieß versäumt , sokann er wegen der Thara nachher keine Ansprüchemehr machen, er müßte denn einen vollen Beweißdeßwegen führen können.
§. 5.
Wenn jemand eine Waare von einem Auswärtigen-erhält, und das Gewicht des Gefäßes unrecht angege-ben ist, so muß er es sogleich von einem Mäkler unter-suchen und von diesem ein Zeugniß auf Kosten des an-dern darüber ausfertigen lassen. Nur in diesem Fallkann er dem andern einen Abzug deßwegen machen.