von -er Thara nach Prozenten.
Die zweyte Art der Thara ist, daß man das Gewichtdes Gefäßes nach Prozenten vom Gewicht der Waareberechnet.
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Diese Thara soll nur bey flüßigen und andern sehrschwer umzuleerenden Waaren statt finden.
§. 8 .
Jedes Handelsgericht muß bestimmen, wie viel beydieser Tharabcrechnung von jeder Waare Prozent gege-ben werden sollen; es muß ferner angeben , wie dieBesässe in Hinsicht ihrer Schwere beschaffen seynmüssen und über die Befolgung der angebenen Bestim-mung wachen.
§. 9 »
Wenn ein Kaufmann überführt werden kann , daßer solche Gefäße vorfetzlich schwerer machen ließ, so hater eine Geldstrafe zu erlegen und wird bey dem vierren UcbmretungSfall seines Rechts zu handeln ver-lustig.