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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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von -er Thara nach Prozenten.

Die zweyte Art der Thara ist, daß man das Gewichtdes Gefäßes nach Prozenten vom Gewicht der Waareberechnet.

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Diese Thara soll nur bey flüßigen und andern sehrschwer umzuleerenden Waaren statt finden.

§. 8 .

Jedes Handelsgericht muß bestimmen, wie viel beydieser Tharabcrechnung von jeder Waare Prozent gege-ben werden sollen; es muß ferner angeben , wie dieBesässe in Hinsicht ihrer Schwere beschaffen seynmüssen und über die Befolgung der angebenen Bestim-mung wachen.

§. 9 »

Wenn ein Kaufmann überführt werden kann , daßer solche Gefäße vorfetzlich schwerer machen ließ, so hater eine Geldstrafe zu erlegen und wird bey dem vierren UcbmretungSfall seines Rechts zu handeln ver-lustig.