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§. io.
Von der Thara nach bestimmter Schwere derGefäße.
Die dritte Art der Thara, ist, daß man ein ge-wisses bestimmtes Gewicht des Gefäßes annimmt,ohne es zn wägen oder seine Schwere nach Proren-ten zu berechnen.
§. ir.
Das Gewicht solcher Gefäße soll ebenfalls von denHandelsgerichten bestimmt werden.
§. 12 .
Derjenige, der solche Gefäße vorschlich schwermachen läßt, verfällt in die im yten Paragraph festge-setzte Strafe.
iZ.
Vc»m Gutgewicht.
Daö Gutgewicht findet nur zwischen den Käufernund Verkäufern eines Ortes statt; auswärtige Käuferkönnen niemals darauf Anspruch machen.
§. 14.
Das Gutgewicht ist eine Vergütung von einem halbbis ein Procent, die dem Käufer so zu statten kommt,