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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. io.

Von der Thara nach bestimmter Schwere derGefäße.

Die dritte Art der Thara, ist, daß man ein ge-wisses bestimmtes Gewicht des Gefäßes annimmt,ohne es zn wägen oder seine Schwere nach Proren-ten zu berechnen.

§. ir.

Das Gewicht solcher Gefäße soll ebenfalls von denHandelsgerichten bestimmt werden.

§. 12 .

Derjenige, der solche Gefäße vorschlich schwermachen läßt, verfällt in die im yten Paragraph festge-setzte Strafe.

iZ.

Vc»m Gutgewicht.

Daö Gutgewicht findet nur zwischen den Käufernund Verkäufern eines Ortes statt; auswärtige Käuferkönnen niemals darauf Anspruch machen.

§. 14.

Das Gutgewicht ist eine Vergütung von einem halbbis ein Procent, die dem Käufer so zu statten kommt,