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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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daß er um so viel weniger vom Gewicht der Waare zubezahlen hat.

§. 15.

Da nicht bey allen Waaren und auch nicht immerim nämlichen Verhältniß Gutgewicht gegeben wird, sosoll dasselbe von dem Handelsgericht für jede Waare,wo es statt findet, besonders bestimmt werden.