Fünfzehntes Kapitel.
Von der Beschlagnehmung der Waaren.
was die Beschlagnehmung der Waare sey:
«^ie Beschlagnehmung der Waare ist die Handlung,wodurch man seine Ansprüche an einen andern dadurchzu sichern sucht, daß man Dinge, die chm zugehvren,..mit.Arrest belegt, oder in Beschlag nimmt..
z. 2..
Jede Beschlagnehmung, es sey von Waaren, Geldoder andern Dingen,, muß mit EinwilligunL der. Qbrig,keit geschehen..
Jede Beschlagnehmung, die ohne obrigkeitliche Be-willigung geschieht.^ ist, wenn sie auch auf gerechtenAnsprüchen beruht, in der Regel ungültig und der