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Beschlagnehmer für alle Folgen verantwortlich. Fin-det aber eine erwcißliche Gefahr beym Verzug statt,so kann man wohl etwas eigenmächtig in Beschlagnehmen, nur muß man es den Gerichten sogleich an-zeigen und von diesen die Veschlagnehmung bestätigenlassen.
§. 4.
I» welchen Fällen die Veschlagnehmung nichtstatt findet.
Eine Sache, an die schon ein Drittsk unmittelbarauf sie selbst haftende Ansprüche hat, kann nicht inBeschlag genommen werden, ausser mit dessen Bewilli-L»ng.
§. 5 .
Wer eine Waare, die einem Dritten gehört, wis-sentlich in Beschlag nehmen läßt , hat diesem allendaraus entspringenden Schaden zu ersetzen.
§. 6 .
Geschieht dieß aber unwissentlich und entsteht einSchaden daraus, so muß der Beschlagnehmer und der-jenige, dem, nach dessen Meinung, die Waare ge-hörte, den Schaden gemeinschaftlich tragen, wobeyjedoch der Beschlagnehmer beweisen muß, daß die Be-schlagnehmung ausserdem rechtmäsig gewesen wäre.