rZl
§. 7 .
Verfahren bey Waaren, die in Beschlag genom-men wurden.
Wenn eine in Beschlag genommne Waare von derBeschaffenheit ist, daß zu befürchten steht, sie möchtebis zu Ausgang der Sache verderben, so muß dcrBe-schlagnehmer bey dem Gericht darum anhalten, daß sieöffentlich verkauft und das Geld deponirt werde. Wenner dieß unterläßt und die Waare wirklich verdirbt, sogeht es auf seine Rechnung.
§. 8 .
Wenn eine in Beschlag genommene Waare durch ei-nen unvermeidlichen Zufall, oder auf eine andere un-vorhersehbare Art verdirbt, so hac, wenn der Besthlag-nehmcr die Rechtmäsigkelt der Beschlagnchiming erwei-sen kann, der Eigenthümer den Schaden zu tragen.War aber die Bcschlagnehmung unrcchtmäsig oder er-weislich unnölhig, so hat der Beschlagnehmcr denSchaden allein zu tragen und kann die Entschuldigungwegen des Irrthums nicht vorschützen.
2- 9.
Wenn eine Waare in Beschlag genommen wordenist, so nach der Bcschlagiuhmcr dem .Eigenthümer sobald möglich davon Nachricht geben; wenn er dieß nichtsogleich thut, so geht die Gefahr, der«sie unterdessenausgesetzt seyn kann, allein auf feine Rechnung.