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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 7 .

Verfahren bey Waaren, die in Beschlag genom-men wurden.

Wenn eine in Beschlag genommne Waare von derBeschaffenheit ist, daß zu befürchten steht, sie möchtebis zu Ausgang der Sache verderben, so muß dcrBe-schlagnehmer bey dem Gericht darum anhalten, daß sieöffentlich verkauft und das Geld deponirt werde. Wenner dieß unterläßt und die Waare wirklich verdirbt, sogeht es auf seine Rechnung.

§. 8 .

Wenn eine in Beschlag genommene Waare durch ei-nen unvermeidlichen Zufall, oder auf eine andere un-vorhersehbare Art verdirbt, so hac, wenn der Besthlag-nehmcr die Rechtmäsigkelt der Beschlagnchiming erwei-sen kann, der Eigenthümer den Schaden zu tragen.War aber die Bcschlagnehmung unrcchtmäsig oder er-weislich unnölhig, so hat der Beschlagnehmcr denSchaden allein zu tragen und kann die Entschuldigungwegen des Irrthums nicht vorschützen.

2- 9.

Wenn eine Waare in Beschlag genommen wordenist, so nach der Bcschlagiuhmcr dem .Eigenthümer sobald möglich davon Nachricht geben; wenn er dieß nichtsogleich thut, so geht die Gefahr, der«sie unterdessenausgesetzt seyn kann, allein auf feine Rechnung.