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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Von der Avtretung der in Beschlag genomm-nen Waare.

Dem, welchem die in Beschlag genommene Waaregehört, steht es frey , sie dem Beschlagnehmer zu demPreise, den sie ihn kostete , oder den sie zur Zeit ihrerBeschlagnehmung hatte, zu überlassen, es müßte dennder Beschlagnehmer beweisen können, daß dieser währenddieser Zeit ohne sein. Verschulden geringer wurde. Imdiesem Fall muß sie gerichtlich legirt werden , und derBeschlagnehmer ist sie zu diesem Preise anzunehmen,verbunden.

f., n.

Von der Beschlagnehmung der Waare , wahrendsie unter Wegs ist.

Wenn ein Kaufmann eine Waare seines Schuldnersunter Wegs anhalten läßt, welche derselbe bey einemandern bestellt hatte, so muß er dem Absender sogleichdavon Nachricht geben. Ist diesem die Waare schonauf irgend eine Art bezahlt worden, so kann cr*derBeschlagnehmung keine Hindernisse in den Weg legen;-wenn, aber jenes nicht, der Fall ist , da steht es ihm frey,die Waare selbst in, Beschlag nehmen zu lassen , wel-ches der erste Beschlagnehmer dann geschehen lassenmuß,.