Wenn ein Kaufmann eine Waare in Beschlag neh-men läßt, die ein anderer bey seinem Schuldner be-stellte, so bleibt die Beschlagnehmung in ihrer Kraft,wenn der Besteller nicht erweisen kann , daß er dieWaare voraus bezahlt, oder zur Compensirung einerSchuldforderung bestellt habe. In beyden Fällenmuß sie dem Besteller eingeliefert werden, sund demAbsender der Waare fallen die dadurch verursachtenKosten zu Last»
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Wenn derjenige, dessen Waare in Beschlag genom-men wurde, beweisen kann, daß die Waare nicht ihm,sondern einem andern gehöri, so hebt sich zwar die Be-schlagnehmung in der Regel auf, wenn aber der Beschlag,nehmer beweisen kann, baß dem Eigenthümer keineGefahr oder kein Nachtheil dadurch erwächst, und die-sem hinlängliche Caution dafür zu leisten im Stand ist,so bleibt zwar die Beschlagnehmung in ihrer Kraft,doch geschieht dann alles auf Gefahr deö Beschlag-nchmrrs»
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Von der Beschlagnehmung der Spcditions-Gütcr. /
Der Spediteur, dem eine Waare zür wettern Bkförderung von seinem Schuldner zugesand wird, kaust
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