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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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dieselbe in Beschlag nehmen lassen und hat die Vor-schriften deö Uten, i2tcn und igtcnParag. dieses Ka-pitels dabey zu beobachten.

§- iZ.

Wenn ein Kaufmann an einen andern eine Forde-rung hat und von diesem eine Waare zugcsand erhält,von der sein Schuldner blos Spediteur ist, so kann nieeine Beschlagnehmung geschehe».

§. 16.

Wenn ein Kaufmann eine Waare von seinem Schuld-ner zum Verkauf in Commission erhält, so kann er dieWaare selbst nicht in Beschlag nehmen, sondern nutzsie wie gewöhnlich verkaufen, und kann denn aber dasdaraus gelößie Geld in Beschlag nehmen. Wenn seinSchuldner darüber-disponiren will, oder schon bey sei-nem Verkau-sauftrag darüber disponirte, so muß dieBeschlagnehmung gerichtlich geschehen.

§. 17 »

Aller Nachtheil, der durch die Beschlagnehmung ei-ner Waare einem Dritten erwächst, fällt , wenn sierechtmäßig war, dem zur Last, der sie durch die Wei-gerung seinem Gläubiger zu zahlen, veranlaßte. Waraber die Beschlagnehmung unrechtmäßig, so hat derBeschlagnehmer den Schaden allein zu tragen.