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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. i8'

von dem Vorzugsrecht bey der Beschlag-nehmung.

Wenn zwey oder mehrere Kaufleute die nämlicheWaare in Beschlag nehmen lassen wollen , da hat der-jenige den Vorzug, dessen Ansprüche auf die Waareunmittelbar gegründet sind. Findet dieß bey keinemstatt, so hat derjenige daö Vorrecht, dessen Forderungan den gemeinschaftlichen Schuldner die älteste ist.Sollte der Fall eintreten, daß diese Ansprüche beyzwey oder mehrcrn vollkommen gleich wären, so kanndie Beschlagnehmung für ihre gemeinschaftliche Rech-nung geschehen.

§. iy.

, Von der Beschlagnehmung der Gelder.

Gelder können eben so wie Waaren in Beschlag ge-nommen werden.

§. 2O.

Wenn ein Kaufmann erfährt, daß sein Schuldneran einen andern etwas zu fordern hat, so kann erBeschlag darauf legen, wenn der Zahlende die Schuldals richtig anerkennt und durch keine Gegenrechnungan seinen Gläubiger compensiren will, in welchem Fallihm das Vorrecht zugestanden werden müßte.