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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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j. 2l.

Im Fall die Zahlungszeit einer solchen in Beschlagzu nehmenden Summe noch nicht verflossen ist, so ge-schieht die Beschlagnehmung dadurch, daß dem Zah-lenden gerichtlich auferlegt wird, die Summe seinemGläubiger nicht auszubezahlen, sondern bis auf wetternBefehl zurück zu halten, oder nach Verlauf der Ver-fallzeit zu deponiren.

Z. 22.

Ist aber die Zahlungszeit schon verflossen und derBeschlagnehmer kann erweise», daß seine Forderungan den Dritten ganz liquid ist, so soll ihm der Zäh-lende die Summe gegen einen Empfangschein, jedochmit Einwilligung der Gerichte ausliefern. Ist aberdie Forderung noch streitig, so muß das Geld aufUn«rechtskosten einstweilen gerichtlich depvnirt werden.

§« 2Z.

^ Der Zahlende ist unter diesen Umständen vcrpflich.tet, die Beschlagnehmung geschehen zu lassen, undwenn er dessen ungeachtet die mit Arrest belegte Sum-me seinem Gläubiger bezahlt, so muß er.demBc-schlaanehmer seine liquide Forderung bis zu jenerSumme bezahlen und sich allein an seinem Gläubigerregressiven.