j. 2l.
Im Fall die Zahlungszeit einer solchen in Beschlagzu nehmenden Summe noch nicht verflossen ist, so ge-schieht die Beschlagnehmung dadurch, daß dem Zah-lenden gerichtlich auferlegt wird, die Summe seinemGläubiger nicht auszubezahlen, sondern bis auf wetternBefehl zurück zu halten, oder nach Verlauf der Ver-fallzeit zu deponiren.
Z. 22.
Ist aber die Zahlungszeit schon verflossen und derBeschlagnehmer kann erweise», daß seine Forderungan den Dritten ganz liquid ist, so soll ihm der Zäh-lende die Summe gegen einen Empfangschein, jedochmit Einwilligung der Gerichte ausliefern. Ist aberdie Forderung noch streitig, so muß das Geld aufUn«rechtskosten einstweilen gerichtlich depvnirt werden.
§« 2Z.
^ Der Zahlende ist unter diesen Umständen vcrpflich.tet, die Beschlagnehmung geschehen zu lassen, undwenn er dessen ungeachtet die mit Arrest belegte Sum-me seinem Gläubiger bezahlt, so muß er.demBc-schlaanehmer seine liquide Forderung bis zu jenerSumme bezahlen und sich allein an seinem Gläubigerregressiven.