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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 24.

Wenn der Zahlende die Forderung seines Gläubi-gers nicht ganz als liquid anerkennt , so findet dochdie Beschlagnehmung für den als richtig anerkanntenTheil der Summe statt.

LZ.

Alle Geldbeschlagnehmungen müssen ebenfalls gericht.lich geschehen, und wenn der Zahlende, ohne daß dießbeobachtet worden wäre, die Summe, die er einemandern schuldig ist, ohne dessen Vorwisscn an einenDritten bezahlt, so muß er seinen Gläubiger noch ein-mal bezahlen, und wegen verschon gemachten Zahlungseinen Regreß an den ersten suchen.

§. 26.

Hingegen ist er nicht verbunden, eine solche Zah-lung ohne gerichtlichen Befehl an einen andern zuthun, oder zurück zu halten, ausser das letztere, wennGefahr bey dem Verzug vorhanden ist.

§. 27.

Wechselzahlungen können eben so gut wie andreZahlungen in Beschlag genommen werden, und es istdas nämliche dabey zu beobachten.