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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Sechzehntes Kapitel.

Von der Revindrcation der Waare.

§. r.

was die Revindication sey und ihreErfordernisse.

Revindication einer Sache ist, wenn man seinEigenthum, das in andern Händen ist, mit Hülfeder Gerichte wieder zurück nimmt.

§. 2.

Die Revindication findet nur dann statt, wenn einRecht an die Sache selbst (fug in re) vorhanden ist.

§. 3.

Jede Revindieation muß mit Hülfe der Gerichtegeschehen, ausser wenn eine erweißliche Gefahr desVerzugs vorhanden ist. In diesem Fall kann man sieeigenmächtig vornehmen, muß sie aber sogleich nach-her von den Gerichten bestätigen lassen.