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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4-

I>l welchen Fällen sie statt findet oder nicht.

Wenn ein Kaufmann eine Waare einem andernauf Credit sendet - und in dessen Creditfähigkeit einMißtrauen zu setzen veranlaßt wird, so kann er dieWaare unterwegs anhalten lassen und revindieiren.

5-

Wenn auch die Waare schon bey dem Empfängerangekommen wäre, so kann sie der Absender doch nochrevindieiren, wenn sie noch im Zustand ihrer Ver-sendung anzutreffen ist und dieser noch kein Eigen»thumsrecht an ihr ausgeübt hat.

§. 6 .

Hat aber der Empfänger schon auf irgend eineArt darüber disponirt, sie ganz oder zum Theil ver.kauft oder verbraucht, mit einer andern Waare ver-mischt oder ihr sonst eine andere Beschaffenheit gegeben,so findet keine Revindication mehr statt.

Z. 7-

Wenn ein dritter ein vollkommenes EigenthumS-recht an eine Waare erlangt hat und von seiner Seitekein Betrug dabey statt fand, so kann sie von dem er-sten Besitzer nicht mehr revindieirt werden.

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