Wenn also ein Kaufmann eine Waare, die er voneinem andern erhielt, an einen dritten verkaufte, dersie bezahlt hat, so kann sie der erste Eigenthümer nichtmehr reviydiciren.
§. y.
Selbst wenn der Verkäufer sie von dem Besitzernur entlehnte, oder sie ihm auf eine solche Art ab-lockte, daß er des Betrugs dabey überwiesen werdenkann, so kann sie doch dem Käufer durch die Revin-dication nicht entzogen werden, wenn sie dieser Kon»Säe gekauft hat und keines Antheils an dem Be-trug oder Mitwissung davon überführt werdenkann. cc)
cc) Dieß ist zwar gegen die gewöhnliche Rcchtsregekrnach der ich mein Eigenthum nehmen kann, wo iches finde, allein diese ist im Handel nicht wohl anzu-wenden ,. weil sie seinen schnellen Gang hemmen undMißtrauen und langwierige Srreithandel nach sichziehen würde. So oft kauft man Waaren von ganzunbekannten Kaufleuten; wer würde aher dieß thunmögen, wenn er befürchten müßte, daß er, nachdemer die Waare richtig bezahlt hat und also als seinrechtmäßig erworbenes Eigenthum betrachten kann,von dem vorherigen Eigenthümer zu ihrer Zurück-gabe gezwungen werden könnte? Und wie sehr wür-de es nicht den Gang der Geschäfte erschweren»wenn, um dieß zu vermeiden, der Perkauscr immererst vorher beweisen müßte, daß die Waare sein