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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. LO/

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Vsn der Revindication bey Bankrutten.

Wenn ein'Kaufmann eine Waare einem andernsendet und dieser nach Abscndnnq derselben bankrutt,vird, so darf er sie, wenn er sie innerhalb vier Wo-chen, von der Zeit an, wo sie der Bankrutteur erhielt,in ihrer vorigen Beschaffenheit findet und sie noch un-verkauft ist, als sein Eigenthum revindiciren. äö)

rechtmäßiges und vollkommenes Eigenthum ist.Ueberhaupt kann ich mich nicht überzeugen, das; dieoben angeführte Rechtsrcgel immer mit dem natür-lichen Recht zu vereinigen ist; wer B. einem an-dern etwas leiht, der setzt sich doch immer, wenner den Entlehner auch »och so gut zu kennen glaubt,der möglichen Gefahr, es zu verlieren, frenwilligaus, oder gab ihm, wie man sagen könnte, Credit-Derjenige hingegen, der die Sache dnna üa<- undunbewußt, daß es eine entlehnte Sache war, kaufteund zahlte, wollte dem Enclehner keinen Credit ge-ben , sondern handelte mit völliger Sicherheit. Esmöchte daher billig seyn, daß der Darleiher seinen' Schadenersatz allein bey dem Entlehner zu suchenhakte, weil er diesem sein Zutrauen schenkte, undsich der möglichen Gefahr, die dargeliehene Sachenicht wieder zu bekommen, freywillig und wvhlbe-dächtlich aussetzte.

ää) Dieß allgemein angenommene Gesetz gründet sichwohl darauf, daß von Seiten des Bankrutteurs,der noch so nahe vor seinem Fall Waaren bestellt,eine Absicht des Betrugs statt findet, der die ganze