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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§' n.

i6r

Könnte aber von den andern Gläubigern des Ban-krutteurs erwiesen werden, daß derselbe die WaarebonL üäe und ehe er seinen Bankrutt selbst wissenkonnte, bestellte, so findet keine Nevindication statt.Eben so wenig findet sie statt, wenn der Absender derWaare den im vorigen Parag. angegebenen Terminunbenutzt verstreichen läßt.

12 .

Jede legitime Revindication hat vor der Beschlag«nehmung den Vorzug, wenn auch diese noch so recht-mäßig und gegründet ist.

Handlung nichtig macht, denn sonst wäre es unge,recht, daß der Absender, als der letzte Gläubiger,so großen Vorzug vor den übrigen haben sollte, zu-mal da dieser den nahen Bankrutt des Bestellers«her vermuthen konnte als jener.