Siebenzehntes Kapitel.
i6z
Von der Beweiskraft derHandelsbücher.
§. i.
was die Handelsbücher sind.
^-ftejenigen Bücher, worinn ein Kaufmann alle imLaufe seines Handels vorkommenden Geschäfte, nacheiner gewissen Ordnung regelmäßig auszeichnet, wer-den Handelsbücher genannt.
§. 2 .
Handelsbücher, die als solche angesehen werden undgültig sind, hat nur derjenige, der nach den im 2 tcnKapitel angegebenen Vorschriften als Kaufmann zubetrachten ist.
5 . 3 .
Die Tagbüchcr, Notitz-und andere Anfschreibbü-cher aller andern Personen, sind also keine Handels.