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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Siebenzehntes Kapitel.

i6z

Von der Beweiskraft derHandelsbücher.

§. i.

was die Handelsbücher sind.

^-ftejenigen Bücher, worinn ein Kaufmann alle imLaufe seines Handels vorkommenden Geschäfte, nacheiner gewissen Ordnung regelmäßig auszeichnet, wer-den Handelsbücher genannt.

§. 2 .

Handelsbücher, die als solche angesehen werden undgültig sind, hat nur derjenige, der nach den im 2 tcnKapitel angegebenen Vorschriften als Kaufmann zubetrachten ist.

5 . 3 .

Die Tagbüchcr, Notitz-und andere Anfschreibbü-cher aller andern Personen, sind also keine Handels.